Stand 01.08.2002
1. Allgemeine BestimmungenMaßgebend für den Umfang der Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Rahe-Kraft diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Vergütung
Alle Preise gelten ab Berlin ohne gesetzliche Mehrwertsteuer.
Die Zahlungsbedingungen lauten 14 Tage netto.
3. Erfinderklausel
Soweit die von Rahe-Kraft dem Auftraggeber übermittelten Ergebnisse nicht schutzrechtfähig sind, gelten die dem Auftraggeber gemäß Absatz 1 zustehenden projektgebundenen Benutzungsrechte durch die Honorierung des Auftrages als abgegolten.
Rechte aus diesem Vertrag dürfen nur im gegenseitigen Einverständnis an Dritte abgetreten werden.
4. Geheimhaltung, Urheberrechte
Beide Vertragsparteien verpflichtet sich, die vom jeweiligen Personal bearbeiteten Aufgaben sowie alle Informationen, Geschäftsvorgänge, Zeichnungen, Muster, Unterlagen und mündliche Informationen -nachstehend Know-How genannt -, die ihm und seinem Personal anlässlich der Durchführung der Aufgaben bekannt gegeben werden, gegenüber Dritten geheim zu halten und sie Dritten in keiner Weise zugänglich zu machen, es sei denn mit vorheriger schriftlicher Einwilligung.
Das Know-How wird ausschließlich zur Erledigung des durch diesen Vertrag erteilten Auftrages verwendet. Alle von uns ausgegebenen Pläne, Visualisierungen, Auralisationen etc. unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Alle Rechte an unseren Konzepten bleiben, sofern nicht anders vereinbart unser Eigentum.
Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht oder nicht mehr auf Informationen, die nachweislich
zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Auftrages bereits im Besitz der Öffentlichkeit waren,
in Folge von Publikationen oder dergleichen in den Besitz der Öffentlichkeit gelangen, ausgenommen in Folge einer Verletzung der übernommenen Geheimhaltungsverpflichtung, bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Auftrages im Besitz des Auftragnehmers waren und die nicht vom Auftraggeber stammen, dem Auftragnehmer von anderer Seite bekannt gemacht werden, ohne mittelbar oder unmittelbar vom Auftraggeber zu stammen.
Die Geheimhaltungspflicht erlischt 6 Monate nach Beendigung des Auftrages.
5. Pflichten des Büro Rahe-Kraft
Das Büro Rahe-Kraft führt die vereinbarten Leistungen in eigener Verantwortung, mit eigenem Personal und eigenen Arbeitsmitteln durch.
Rahe-Kraft verpflichtet sich, die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die vom Gesetzgeber, den Aufsichtsbehörden und den Berufsgenossenschaften erlassenen Vorschriften und Richtlinien hinsichtlich Ausführung, Arbeitssicherheit, Brand- und Umweltschutz einzuhalten. Verstöße des Auftraggebers oder Dritter am Projekt beteiligten Personen oder Firmen werden von uns unverzüglich aufgezeigt.
6. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich alle zur Durchführung des Projekts notwendigen Informationen und Unterlagen fristgerecht zur Verfügung zu Stellen, dies sind insbesondere:
- Zeichnungen, Konzepte, Projektzeitenpläne und sonstige relevante Medien (CD, DVD, VHS etc.)
- Kontaktlisten mit allen Projektbeteiligten
- Amtliche Genehmigungen zum Betrieb von genehmigungspflichtigen Anlagen- oder entsprechende Ausnahmegenehmigungen incl. aller Nebenbestimmungen.
- bei Schallschutzmaßnahmen: kompletter Schriftverkehr mit Ämtern, Vermietern, Anwohnern
- Hotel- Flug- oder Mietwagenbuchungen
Der Auftraggeber verpflichtet sich alle geltenden Richtlinien und Gesetze insbesondere des Gesetzgebers, der Aufsichtsbehörden und den Berufsgenossenschaften erlassenen Vorschriften und Richtlinien hinsichtlich Ausführung, Arbeitssicherheit, Brand- und Umweltschutz einzuhalten.
6. Lieferfristen, Lieferverzug
Die Einhaltung von vereinbarten Fristen setzt voraus, dass der Auftraggeber alle zu liefernden Unterlagen, erforderliche Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, rechtzeitig liefert und sonstige Verpflichtungen durch den Auftraggeber eingehalten werden. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Wenn wir die Informationen für nicht ausreichend halten, werden wir dies unverzüglich mitteilen.
Höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse wie Streik, Aussperrung usw. berechtigen uns ebenfalls zur angemessenen Fristverlängerung.
Kommt Rahe-Kraft in Verzug, kann der Auftraggeber eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Leistungen verlangen, die wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Auftraggeber muss glaubhaft machen, dass ihm durch den Lieferverzug Schaden entstanden ist. Sonstige Ansprüche seitens des Auftraggebers bei verspäteter Lieferung auch nach Ablauf einer etwa gesetzten Nachfrist sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit vorliegen und zwingend gehaftet wird. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist bleibt dadurch unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt
Alle Waren und Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Bei Mietsachen haftet der Mieter für alle Schäden und Verluste. Eine Überlassung der Mietsachen an Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.
Messberichte und Gutachten werden sofern nicht anders vereinbart erst nach vollständiger Bezahlung im Original ausgehändigt.
8. Gewährleistung
Rahe-Kraft haftet für die Mängelfreiheit der angebotenen Leistungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Abnahme.
Wird dem Verlangen des Auftraggebers auf Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht nachgekommen, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen und Ersatzleistungen 6 Monate, sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
Für Waren gelten die jeweils geltenden gesetzlichen Fristen.
9. Haftung
Rahe-Kraft haftet für alle durch uns oder unser Personal bei der Arbeitsausführung schuldhaft verursachten Schäden. Von Ansprüchen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer freizustellen. Rahe-Kraft deckt die eigenen Risiken durch eine Betriebshaftpflichtversicherung, die auf Verlangen des Auftraggebers nachgewiesen wird.
Weitergehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, Produktionsausfall und entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
10. Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar (auch bei Wechselklagen) sich ergebenden Streitigkeiten ist Berlin. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.
11. Verbindlichkeit des Vertrages
Sollten einzelne Punkte dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, so bleiben die übrigen Teile davon unberührt. Alle Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
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